Die berufsgenossenschaftliche Richtlinie DGUV 112-191 (früher BGR 191) umfasst die Regelungen rund um die orthopädische Zurichtung von Sicherheitsschuhen. Demnach muss nach einer Veränderung des Schuhes dieser daraufhin geprüft werden, ob er nach der Veränderung noch den Anforderungen der Norm für Sicherheitsschuhe, der Norm EN ISO 20345-20345, entspricht.
Die Zurichtungen, bzw. Veränderungen der Schuhe samt Einlagen müssen nach dieser Richtlinie einer Baumusterprüfung unterzogen werden. Konkret bedeutet dies, dass der Schuh weiterhin die sicherheitsrelevanten Merkmale erfüllen muss. Hierbei muss sichergestellt werden, dass u. a. folgende Eigenschaften des Arbeitssicherheitsschuhs gewährleistet sind:
Wir bieten Ihnen aus diesem Grund ausschließlich zugelassene, geprüfte und aufeinander abgestimmte Komponenten im Bereich der Arbeitssicherheitsschuhe an, die auch in verschiedenen Weiten erhältlich sind. Alle von uns angebotenen Modelle erfüllen die Anforderungen der DGUV Regel 112-191. Der Schutz gemäß der Baumusterprüfung, sowie der Versicherungsschutz bleiben somit erhalten. Sollten trotz der Vielzahl an Baumustersystemen die wir führen, keines zu Ihrem Schuh passen, können wir Ihnen Sicherheitsschuhe der Firma ATLAS anbieten, die für viele Veränderungen geeignet sind.